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Aktuelle Aushänge


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 Die Baukommission informiert

Kurze Hinweise zu Bauten im Kleingarten

-Zusätzlich zur Laube dürfen weitere Baukörper wie z.B. Metallgeräteschuppen und Toiletten (außer Trocken- und Biotoiletten) nicht errichtet werden.

-Bei Pachtverhältnissen über mehrere nebeneinander liegenden Kleingärten ist im Falle der Ersterrichtung der Laube, eine Grenzüberbauung bzw. eine Angrenzung als Doppellaube unzulässig.

-Bei Pachtverhältnissen über mehrere Kleingärten dürfen vorhandene Lauben erhalten werden, vorausgesetzt, dass für jeden Kleingarten ein gesonderter Pacht- bzw. -Unterpachtvertrag besteht oder neu abgeschlossen wird.

-Die Errichtung der Laube hat grundsätzlich mindestens 1 m von der Grenze des/der angrenzenden Kleingärten zu erfolgen. Bei Unterschreitung ist die schriftliche Zustimmung der angrenzenden Nachbarn erforderlich. Eine Grenzbebauung ist grundsätzlich verboten.

-Der Anbau von Geräteschuppen ist nur an Lauben gestattet, wenn der gesamte Baukörper (Laube und Anbau) inklusive Terrassenüberdachung die überdachte Fläche von 24 m² nicht überschreitet.

-Die Unterkellerung der Laube ist unstatthaft. Statthaft ist eine Teilunterkellerung mit einer Fläche von maximal 1 m² und einer Tiefe von maximal 1 m.

-Im Kleingarten ist ein künstlich angelegter Teich, der als Feucht-Biotop gestaltet werden sollte, bis zu einer Größe von höchstens 8 m² einschließlich flachen Randbereich zulässig. Der Erdaushub verbleibt dabei in der Parzelle und ist in die Teichgestaltung einzubeziehen. Die maximale Tiefe ist auf 1,20 m begrenzt.

Zur Anlage des Teiches sind entweder Lehm-, Tondichtungen oder geeignete Kunststoffe zu verwenden.

Maßnahmen zum Schutz der Kinder sind vorzusehen. Sicherung und Verantwortung (Verkehrssicherungspflicht) für alle Wasseranlagen obliegen dem jeweiligen Pächter.

-Stationäre Badebecken und Badebecken, die in das Erdreich eingelassen, gemauert oder betoniert werden sollen, sind unzulässig. Das Aufstellen transportabler Badebecken mit einem Fassungsvermögen von 3 m³ bis zu maximal 7 m³ und einer maximalen Füllhöhe von 0,80 m ist kalenderjährlich in den Monaten Mai bis September statthaft, wenn durch ihre Nutzung keine Beeinträchtigungen für die angrenzenden Kleingärtner ausgehen. Die schriftliche Zustimmung des Vereinsvorstandes ist hierzu erforderlich.

Die Oberkante des Badebeckens darf nicht höher als 0,90 m sein, gemessen vom Beckenboden. Chemische Wasserzusätze sind nicht gestattet. Das Wasser ist bis zum 30. September umweltfreundlich zu entsorgen.

-Ein freistehendes Kleingewächshaus, Folienzelte oder Frühbeet-Kästen dürfen nach Zustimmung des Vorstandes errichtet werden. Das Gewächshaus darf eine maximale Fläche von 12 m² nicht überschreiten, die Höhe ist auf maximal 2,50 m begrenzt. Ein Grenzabstand von mindestens 1 m ist einzuhalten, die Nachbarparzelle darf nicht beeinträchtigt werden. Bei Unterschreitung ist die schriftliche Zustimmung der angrenzenden Nachbarn erforderlich. Folienzelte sind der Größe des Gartens anzupassen.                                                                                                                                 Bei Zweckentfremdung sind die oben genannten Objekte zu entfernen.

-Hochbeete dürfen nach Zustimmung des Vorstandes errichtet werden. Die Hochbeete sollten eine maximale Fläche von 12 m² nicht überschreiten, die Höhe ist auf maximal 1,20 m begrenzt. Ein Grenzabstand von mindestens 1 m ist einzuhalten, die Nachbarparzelle darf nicht beeinträchtigt werden. Bei Unterschreitung ist die schriftliche Zustimmung der angrenzenden Nachbarn erforderlich. 

Zur Errichtung der Hochbeete sollten bevorzugt Holz oder geeignete Kunststoffe verwendet werden. Für das Aufstellen der Hochbeete ist ein Streifenfundament aus Beton zulässig.

Die Errichtung der Hochbeete aus Betonelementen oder Pflanzkübel aus Beton und ähnlichen Materialien ist untersagt.

-Ein Kinderspielhaus darf nach schriftlicher Zustimmung des Vorstandes errichtet werden. Das Kinderspielhaus darf eine maximale Fläche von 4 m² nicht überschreiten, die Höhe ist auf maximal 2,00 m begrenzt. Ein Grenzabstand von mindestens 1 m ist einzuhalten, die Nachbarparzelle darf nicht beeinträchtigt werden.

Zur Errichtung eines Kinderbaumhauses ist ausschließlich Holz zu verwenden. Der Boden des Baumhauses darf nicht höher als 2,50 m über dem Erdboden sein. Die Einbindung des Kinderbaumhauses hat bevorzugt in einen Baum zu erfolgen. Ansonsten sind zur Befestigung Einschlaghülsen zu verwenden.

Die Zustimmung des Vorstands gilt bis zum Erreichen des 14. Lebensjahres des/der Kinder/Enkelkinder des Pächters. Das Baum- Kinderspielhaus ist danach zurückzubauen.

-Das Aufstellen einer Hüpfburg oder Trampolin darf mit Zustimmung des Vorstandes erfolgen. Die Hüpfburg oder das Trampolin darf einen Durchmesser von 3,05 m nicht überschreiten, die Höhe ist auf maximal 2,50 m begrenzt. Ein Grenzabstand von mindestens 1 m ist einzuhalten, die Nachbarparzelle darf nicht beeinträchtigt werden.

Die Zustimmung Vorstand gilt bis zum Erreichen des 14. Lebensjahres des/der Kinder/Enkelkinder des Pächters.

-Sonstige Kinderspielgeräte (u.a. Schaukel, Klettergerüste) können nach schriftlicher Zustimmung des Vorstandes errichtet werden. Die Kinderspielgeräte sollten eine Fläche von maximal 4 m² nicht überschreiten, die Höhe ist auf maximal 2,50 m begrenzt. Ein Grenzabstand von mindestens 1 m ist einzuhalten, die Nachbarparzelle darf nicht beeinträchtigt werden.

Zur Errichtung der Kinderspielgeräte sollten Holz oder geeignete Kunststoffe verwendet werden. Für die Befestigung sind Einschlaghülsen oder Punktfundamente aus Beton zu verwenden.

Die Zustimmung Vorstand gilt bis zum Erreichen des 14. Lebensjahres des/der Kinder/Enkelkinder des Pächters.

Das Aufstellen eines Kinderbaumhauses, einer Hüpfburg oder sonstiger Kinderspielgeräte hat verhältnismäßig zur Fläche der Parzelle zu erfolgen, bei einer Größe von 300 m² des Pachtgegenstandes bis insgesamt maximal 12 m². Ab einer Größe von 400 m² bis insgesamt maximal 16 m².

-Die Errichtung von Solaranlagen, die fest installiert werden, sind im Kleingarten verboten.

-Wurden Baulichkeiten, die gegen geltende gesetzliche Bestimmungen verstoßen, ohne Erlaubnis errichtet, sind diese auf Anordnung des Vorstandes unverzüglich zurückzubauen. Gleiches gilt spätestens bei Pächterwechsel für gem. § 20 a Punkt 7 BKleingG bestandsgeschützte Baulichkeiten, wenn der Bestandsschutz wegfällt sowie für alle Baulichkeiten, wenn diese aufgrund ihres Zustandes nicht mehr zweckentsprechend genutzt werden können.

-Mit der Errichtung der nach dieser BO zulässigen Lauben und baulichen Anlagen darf erst dann begonnen werden, wenn die erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen vorliegen.

-Für die Beantragung und das Einholen der erforderlichen Genehmigungen ist der Bauherr (Pächter) verantwortlich.

 




 
+++WICHTIGE INFORMATION+++

Wir bitten alle Vereinsmitglieder, jeden Einbruch zur Anzeige zu bringen. Dies ist für die Kriminalstatistik und für die Kriminalprävention wichtig. Die Adresse des zuständigen Polizeireviers lautet:

Polizeirevier Leipzig Nord

Essener Straße 1

04129 Leipzig

Telefon: 0341-59350

Alternativ können Sie auch Online Anzeige erstatten. Dafür besuchen Sie bitte die folgende Internetseite:

www.polizei.sachsen.de/onlinewache

Bitte beachten sie noch folgenden Hinweis! 

Aufgrund mehrerer Einbrüche in Kleingärten unseres Vereines innerhalb weniger Tage möchten wir Sie bitten, Wertgegenstände außerhalb der Gartensaison nicht im Garten zu belassen. Es besteht nur bedingter Versicherungsschutz! Im Falle eines Einbruchs steht Ihnen der Vorstand bei der Abwicklung gegenüber der Versicherung gern beratend zur Seite. Weiterhin möchten wir sie bitten, Einbrüche in jedem Fall dem Vorstand mitzuteilen. Eventuelle Zusammenhänge sind so besser zu erkennen und können ggf. zur Täterermittlung beitragen. 

Im eigenen und Interesse aller Gartenfreunde sind die Tore zu den einzelnen Gartenanlagen immer zu verschließen!


Lindenthal, Februar 2017 

Mitteilung zu den Arbeitseinsätzen ab 2017

Sehr geehrtes Vereinsmitglied,

seit dem Jahr 2016 finden Arbeitseinsätze nur noch alle 14 Tage statt. Geschuldet ist dies der begrenzen Anzahl an Betreuern. Diese Betreuung erfolgt durch die    Ob - Männer des Vereins, ehrenamtlich und freiwillig!

Da je Einsatz 2 Ob - Männer anwesend sind, ist ein erheblicher Zeitaufwand von Nöten. Allein im Jahr 2016 kamen an 16 Arbeitseinsätzen 130 Stunden Betreuungszeit zustande. Ohne sie und Ihrem uneigennützigen Einsatz ist eine kostengünstige Bewirtschaftung freier Gärten und anderer Arbeiten nicht mehr möglich! 

Darum appellieren wir an Sie, in Ihren 4 Einsatzstunden das möglichste zu tun, um dem Verein sowie all seinen Mitgliedern eine Zuarbeit durch kostenintensive Fremdfirmen zu ersparen. Durch Ihre Mithilfe können unter anderem Tätigkeiten wie Heckenschnittarbeiten, Grünanlagenpflege oder „Ihrem Alter“ zumutbare Arbeiten bewältigt werden.

In unregelmäßigen Abständen fallen auch Arbeiten außerhalb der Arbeitseinsätze an, die pauschal abgeleistet werden können. Bitte sprechen Sie dazu die Ob – Männer oder Vorstandsmitglieder direkt an!

 

Für die Arbeitseinsätze ab 2024 gelten folgende neue Regelungen:

  1. Der mit der Jahresrechnung mittgeteilte Termin ist bindend! Ein ungemeldetes Fernbleiben, ohne schriftlicher Bestätigung durch den Vorstand, führt zur Berechnung von 25 € pro Stunde, lt. Beschluss der Jahreshauptversammlung 2023! 
  2. Ist es Ihnen nicht möglich an diesem Termin teilzunehmen, müssen Sie dies dem Vorstand mitteilen. Möglich ist dies ausschließlich während der Sprechstunde.
  3. Alternativtermine können in der Sprechstunde persönlich vereinbart werden. Sie erhalten dafür eine Bestätigung in schriftlicher Form vor Ort!
  4. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, einen Vertreter zu senden. Dieser muss aus versicherungstechnischen Gründen Vereinsmitglied sein! 
  5. Weiterhin ist es möglich, Ihren Termin zu TAUSCHEN. Dafür werden zu Beginn des Arbeitseinsatzes Listen mit Gartennummern und den zugeordneten Terminen im Schaukasten am Vereinsheim ausgehängt.

 

Die Arbeitseinsätze beginnen immer 8:00 Uhr. Ihre verspätete Ankunft führt zum Ausschluss! Handschuhe, festes Schuhwerk und lange Arbeitsbekleidung werden zur Teilnahme vorausgesetzt! Jeder Ob - Mann kann Ihre Teilnahme begründet untersagen!

DER VORSTAND 



Lindenthal, Dezember 2022

 

Bekanntmachung 

Betr. Wasserzähler ab 2022

Ab dem 01.01.2015 ist ein neues Mess- und Eichgesetz in Kraft getreten. Das Gesetz schreibt uns unter Androhung von Geldstrafen vor, nur noch geeichte Messgeräte zu verwenden. Der Verein muss sich beim Eichamt anmelden und wird verpflichtet, Listen von den verwendeten Wasserzählern zu erstellen. (Fabrikat, Zählernummer, Eichzeit, Zählerstand) Um diese gesetzliche Forderung umzusetzen, werden wir ab 23.04.2022 nur noch geeichte Kaltwasserzähler akzeptieren und erst dann den Wasseranschluss frei geben. Um diese Maßnahme reibungslos bis zum 23.04.2022 zu erfüllen, bitten wir alle Gartenfreunde rechtzeitig geeichte Kaltwasserzähler (Eichfrist 6 Jahre) einzubauen. 

Wir hoffen auf euer Verständnis.

Der Vorstand    


Lindenthal, den 06.11.2011  

Wichtige Information   

Für alle Mitglieder des Gartenverein "Reichsbahn Lindenthal e.V."  

besteht ab sofort die Möglichkeit auf die "internen Seiten"  unserer  

Homepage zu gelangen.  

Über "Login" und "Jetzt registrieren!" anmelden.  

Nach Prüfung der Anmeldedaten erfolgt dann die Freischaltung des  

Mitgliedes für den internen Teil.  

Der Administrator  


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