Sie wollen oder müssen Ihren Kleingarten aufgeben?
Eigentlich schade, oder? Nun, der Verfahrensweg ist wie folgt:
Die Kündigung muss schriftlich beim Gartenvorstand eingereicht werden. Kündigungen per Mail oder Telefon werden nicht anerkannt. Entsprechend ihres Pachtvertrages ist bis zum 3. Werktag im Juli, bei älteren Pachtverträgen bis zum 31.08. die Kündigung einzureichen. Dann ist der Garten zum 30.11. gekündigt. Der ausscheidende Pächter bestellt in Absprache mit dem Fachberater des Gartenvereins einen Wertermittler, der den Garten in seinem kleingärtnerischen Zustand prüft und den Wert des Gartens ermittelt. Ihr Garten wird anschließend im Schaukasten und in unserer Web-Seite unter „Freie Gärten“ mit aufgenommen. Aber auch der ausscheidende Pächter muss sich bemühen, einen Nachpächter zu finden. Übrigens: Ist kein Nachpächter vorhanden, wird ab 1. Dezember ein befristeter Nutzungsvertrag mit dem scheidenden Pächter abgeschlossen. Das heißt, der Verpächter gestattet dem scheidenden Pächter sein Eigentum auf der Parzelle für zwei Jahre zu belassen. Hierfür ist eine Nutzungsentschädigung an den Verpächter zu zahlen. (Link zur rechtlichen Grundlage) Wir empfehlen ihnen daher, sich auch selbst rechtzeitig um einen Nachpächter ihres Gartens zu bemühen. Die Ablösesumme bestimmen Sie selbst. Bitte beachten Sie, dass jeder Pächterwechsel über den Vorstand abgewickelt werden muss. Es ist nicht erlaubt, den Garten untereinander ohne Einwilligung des Vorstand zu übergeben! |