S A T Z U N G
des Gartenvereins „Reichsbahn Lindenthal“ e.V. §1 Name und Sitz ( 1 ) Der Verein führt den Namen Gartenverein „Reichsbahn Lindenthal“e.V. und hat seinen Sitz in 04158 Leipzig-Lindenthal, Wahrener Straße 2a. ( 2 ) Der Verein ist Mitglied im Kreisverband Leipzig der Kleingärtner Westsachsen e.V. ( 3 ) Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nr. 1581 eingetragen. ( 4 ) Der Gartenverein „Reichsbahn Lindenthal“ e.V. ist Rechtsnachfolger der Kleingartensparte „Reichsbahn Lindenthal“. ( 5 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Aufgaben ( 1 ) Der Verein ist überparteilich sowie konfessionell und weltanschaulich neutral. ( 2 ) Er wirkt auf der Grundlage des geltenden Rechts. Er setzt sich dafür ein, dass die Verwirklichung seiner Interessen rechtlich gesichert ist und als gemeinnützige Tätigkeit öffentliche Anerkennung findet, die gleichzeitig Voraussetzung für die Inanspruchnahme für steuerliche Vergünstigungen und finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ist.
Sein Zweck ist insbesondere: - Förderung der Kleingärtnerei und aller Maßnahmen, die der Verwirklichung des geltenden Rechts dienen und die Nutzungsrechte an den Kleingärten sowie des Vereinseigentums sichern; - Einrichtung und Erhaltung von Familiengärten als Teil des öffentlichen Grüns im Interesse der Gesunderhaltung der gesamten Bevölkerung; - Förderung des Strebens der Mitglieder zur sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens; - naturverbundene Freizeitgestaltung, Vertiefung der Heimatliebe, Erhaltung von Natur und Umwelt, Schutz der heimischen Flora und Fauna zum Wohle der Allgemeinheit; - Vermittlung von Erkenntnissen zum Gartenbau durch fachliche Beratung; verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Kleingartenrechts und des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. ( 4 ) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft ( 1 ) Die Mitgliedschaft ist freiwillig und persönlich, nicht vererblich und auch nicht übertragbar. Sie kann nur von Personen, die nicht unter Vormundschaft stehen, beantragt werden. Außer Gartenpächtern können Mitglieder auch Personen sein, die sich um den Verein verdient gemacht haben oder dessen Förderung anstreben. ( 2 ) Die Mitgliedschaft muß schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Bescheid über die Aufnahme oder Ablehnung ist schriftlich zu erteilen. Zur Angabe der Gründe der Entscheidung ist der Vorstand nicht verpflichtet. Bei Einspruch gegen den Beschluss des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit endgültig. ( 3 ) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt das neue Mitglied die Satzung für sich als rechtsverbindlich an. ( 4 ) Jedes aufzunehmende Mitglied hat bei der Aufnahme eine Gebühr von 15,00 € zu zahlen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder Mitgliederversammlung und des Vorstandes einzuhalten, das Vereinsleben aktiv zu fördern und die Vereinsinteressen in jeder Hinsicht zu wahren. ( 2 ) Jedes Mitglied hat den fälligen Mitgliedsbeitrag, die Pacht, die von der Mitgliederversammlung beschlossene Umlage zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarf, jährlich maximal 100,00 €, Aufwendungen und die Beträge für feste und variable Unkosten (Energie, Versicherung, Steuern usw.) pünktlich zu den festgesetzten Terminen zuentrichten. ( 3 ) Jedes Mitglied ist verpflichtet, an der pro Garten angesetzten Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen. Es kann auch eine Ersatzkraft stellen oder die Gemeinschaftsarbeit finanziell abgelten. Die Anzahl der zu leistenden Gemeinschaftsstunden und die Höhe des Abgeltungsbetrages sind durch Versammlungsbeschluß festzulegen. (4) Bei Wohnungswechsel ist die Änderung der Anschrift vom Mitglied dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen. ( 5 ) Die Errichtung von Bauwerken ist dem Vorstand unverzüglich schriftlich anzuzeigen und darf erst nach dessen Zustimmung bzw. bei Erfordernis nach Zustimmung der zuständigen staatlichen Stellen realisiert werden. Näheres regelt die Bauordnung des Vereins. ( 6 ) Jedes Mitglied hat folgende Rechte: a) Gleichen Anteil am Vereinsvermögen. Jedoch haftet der Verein in keinem Fall für Verbindlichkeiten seiner Mitglieder gegenüber Dritten. b) Teilnahme an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins. c) Stimmrecht in allen Vereinsangelegenheiten (Jedes Mitglied kann aber nur eine Stimme vertreten). d) Wählbarkeit zu allen Ehrenämtern des Vereins ab Vollendung des 18. Lebensjahres. e) Mitarbeit in Kommissionen und Ausschüssen. f) Jedes Mitglied ist berechtigt, die gemeinschaftlichen Einrichtungen und Geräte der Sparte zu nutzen. Für Schäden, die durch die Nutzungsberechtigten, zu ihrem Haushalt gehörenden Personen, Gäste oder in ihrem Auftrag handelnde Personen verursacht werden, ist der Nutzungsberechtigte haftbar. ( 7 ) Bei Abmahnungen werden die anfallenden Portokosten sowie eine Mahngebühr von 5,00 € vom Abgemahnten erhoben.
§ 5 Ordnung und Sicherheit ( 1 ) Radfahren und Benutzen, Parken oder Unterstellen jeglicher Kraftfahrzeuge innerhalb des vom Verein betreuten Geländes ist untersagt. Uhr bis 15.00 Uhr die Mittagsruhe einzuhalten. Kleingärtnergemeinschaft zu entsprechen. ( 6 ) Die Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten, Schädlingen und Unkraut mit chemischen Pflanzenschutz-und Unkrautbekämpfungsmitteln sollte in der Regel unterbleiben. In begründeten Fällen sind zugelassene Mittel entsprechend der Anwendungsvorschrift sachgemäß anzuwenden. Rechtsfähigkeit. ( 2 ) Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand kundgetan werden und erfolgt zum Schluss des Kalenderjahres. Unberührt davon kann der Pachtvertrag zuvor beendet werden. ( 3 ) Mit dem Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit eines Mitgliedes endet die Mitgliedschaft. Vom Ehepartner oder von in gerader Linie verwandten Angehörigen kann ein Pachtvertrag ohne Einschränkungen eingegangen werden, wenn er Vereinsmitglied ist oder wird. ( 4 ) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen erheblich verstoßen hat, durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschlussbeschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht des Einspruchs an die Mitgliederversammlung zu. Der Einspruch muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. ( 5 ) Ausschließungsgründe sind insbesondere: ( 6 ) Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft und an dem Vermögen des Vereins.
§ 7 §8 entschieden werden können. übertragbar. Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf nach Ermessen des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder vom Vorstand einberufen. Der Antrag muss schriftlich begründet sein. einzureichen. Anträge, die aus der Versammlung heraus gestellt werden, bedürfen der Unterstützung eines Drittels der anwesenden Mitglieder. b) die Prüfung der Durchsetzung der Beschlüsse des Vereins durch den Vorstand; c) die Entlastung des Vorstandes; d) die Wahl des Vorstandes und der Revisoren; e) die Beschlussfassung über den Haushaltsplanvorschlag; f) die Einsetzung von Ausschüssen; g) die Änderung der Satzung; h) die Berufung von Ehrenmitgliedern des Vereins. einem Schriftführer. Der Vorstand sollte durch Obleute unterstützt werden, die die einzelnen Anlagen angemessen vertreten. endet durch Fristablauf, Rücktritt oder vorzeitiger Abberufung. Bis zur Wahl und Eintragung des neuen Vorstandes in das Vereinsregister bleibt der alte Vorstand im Amt. Schatzmeister/in und dem Schriftführer. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam, darunter immer der Vorsitzende oder der Stellvertreter. nötigen Bücher. Der Schatzmeister/in ist für die Richtigkeit der Kassengeschäfte verantwortlich. Zahlungen darf der Schatzmeister/in nur nach erfolgter Unterschrift des Vorsitzenden oder eines dazu beauftragten Vorstandsmitglied leisten. ( 7 ) Der Schriftführer/in fertigt die Protokolle von Vorstandssitzungen und Jahreshauptversammlungen an. ( 8 ) Die Haftung des Vereins, seiner Organe sowie seiner Funktionäre ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Mitglieder haften untereinander nicht, wenn ein Mitglied dem anderen in Erfüllung seiner Mitgliedschaftspflichten oder Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte einen Schaden zufügt ( 9 ) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bare Auslagen oder Lohnausfall durch nicht abwendbare Arbeitsversäumnisse werden vergütet. Dem Vorstand kann von der Jahreshauptversammlung eine dem Rahmen seiner Tätigkeit entsprechende Aufwandsentschädigung bewilligt werden.
Vorstandssitzungen sind nach dem Bedarf vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter einzuberufen. Die Mitgliederversammlungen sind durch Aushänge in den Gartenanlagen und am Spartenheim einzuberufen. Die Tagesordnung ist mit der jeweiligen Einladung bekanntzugeben. Zur Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen, zur Vorstandssitzung eine Woche vorher einzuladen. Die Sitzungen der Vereinsorgane werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
( 4 ) Beschlussfassung: Die Vereinsorgane legen ihre Willensbildung in Beschlüssen fest. Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung in der Tagesordnung enthalten ist. Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich. Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist in der Mitgliederversammlung eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich; zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Bei Beschlussfassung ist immer von der Anzahl der anwesenden Mitglieder auszugehen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sein. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Mitgliederversammlung ist für den Vorsitzenden oder in dessen Verhinderungsfall für den Stellvertreter die Anwesenheit obligatorisch. Über die Sitzungen der Vereinsorgane sind Niederschriften anzufertigen und vom Protokollführer zu unterschreiben. ( 1 ) Die Mitgliedsbeiträge, Umlage, sonstige Einnahmen und andere finanzielle Aufwendungen sowie die Abgeltungsbeiträge für Gemeinschaftsarbeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie sind anden Verein zu den vom Vorstand festgelegten Terminen jährlich zu entrichten. ( 2 ) Für das Geschäftsjahr ist ein Finanzplan aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch erwartende Einnahmen gedeckt sind. soweit sie nicht durch Einsparung an anderer Stelle ausgeglichen werden können. mindestens aber halbjährlich, und davon einmal im Jahr unangemeldet, die Kasse, Bücher und Belege des Vereins zu prüfen und dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten haben. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Kassierer oder seinem Stellvertreter und den Revisoren zu unterzeichnen ist. Wiederwahl der Revisoren ist zulässig. hierzu einberufenen Generalversammlung gefasst werden. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, so steht einer 4 Wochen nach dieser Versammlung einzuberufenden Generalversammlung das Recht der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines bei einfacher Stimmenmehrheit zu, wenn der Vorstand hierzu den Antrag stellt. Vereins dem Kreisverband Leipzig der Kleingärtner Westsachsen e.V. zu übertragen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 11.05.1990 beschlossen und auf den Mitgliederversammlungen am 06.04.1991; am 20.01.1992; am 23.01.1993; am 27.03.1993; am 14.01.1996; am 07.12.1996; am 01.03.2008; am 20.11.2010 und am 19.11.2011geändert.
|