Gartenkantine Schafstall,Gartenverein Leipzig-Lindenthal, Kinderspielplatz, Begegnungsgarten, Kinder und Gartenfest, Freie Gärten, Der eigene Kleingarten, Radfahren am "Äußerer Grüner Ring" von Leipzig, Begegnungsgarten für Jung und Alt,
Satzung
  

       S A T Z U N G  

                  

                  des Gartenvereins „Reichsbahn Lindenthal“ e.V.

§1

 Name und Sitz

 ( 1 ) Der Verein führt den Namen Gartenverein „Reichsbahn Lindenthal“e.V. und hat seinen Sitz in

         04158 Leipzig-Lindenthal, Wahrener Straße 2a.

 ( 2 ) Der Verein ist Mitglied im Kreisverband Leipzig der Kleingärtner Westsachsen e.V.

 ( 3 ) Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nr. 1581 eingetragen.

 ( 4 ) Der Gartenverein „Reichsbahn Lindenthal“ e.V. ist Rechtsnachfolger der Kleingartensparte

       „Reichsbahn Lindenthal“.

 ( 5 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

 

§2

     Zweck und Aufgaben

 ( 1 ) Der Verein ist überparteilich sowie konfessionell und weltanschaulich neutral.

 ( 2 ) Er wirkt auf der Grundlage des geltenden Rechts. Er setzt sich dafür ein, dass die  

Verwirklichung seiner Interessen rechtlich gesichert ist und als gemeinnützige Tätigkeit   

öffentliche Anerkennung findet, die gleichzeitig Voraussetzung für  die Inanspruchnahme

für steuerliche  Vergünstigungen und finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ist.

 

Sein Zweck ist insbesondere:

- Förderung der Kleingärtnerei und aller Maßnahmen, die der Verwirklichung des geltenden Rechts 

  dienen und die Nutzungsrechte an den Kleingärten sowie des Vereinseigentums sichern;

- Einrichtung und Erhaltung von Familiengärten als Teil des öffentlichen Grüns im Interesse der   

  Gesunderhaltung der gesamten Bevölkerung;

- Förderung des Strebens der Mitglieder zur sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens;

- naturverbundene Freizeitgestaltung, Vertiefung der Heimatliebe, Erhaltung von Natur und Umwelt,  

  Schutz der heimischen Flora und Fauna zum Wohle der Allgemeinheit;

- Vermittlung von Erkenntnissen zum Gartenbau durch fachliche Beratung;

( 3 ) Der Verein  ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, er 

verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Kleingartenrechts und des 

Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

( 4 ) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder 

erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem 

Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.    

 


§3

   Mitgliedschaft

( 1 ) Die Mitgliedschaft ist freiwillig und persönlich, nicht vererblich und auch nicht übertragbar. Sie 

kann nur von Personen, die nicht unter Vormundschaft stehen, beantragt werden. Außer 

Gartenpächtern können Mitglieder auch Personen sein, die sich um den Verein verdient gemacht 

haben oder dessen Förderung anstreben.  

( 2 ) Die Mitgliedschaft muß schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der 

Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Bescheid über die Aufnahme oder Ablehnung ist 

schriftlich zu erteilen. Zur Angabe der Gründe der Entscheidung ist der Vorstand nicht verpflichtet. Bei 

Einspruch gegen den Beschluss des Vorstandes  entscheidet die Mitgliederversammlung mit 

Stimmenmehrheit endgültig.

( 3 ) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt das neue Mitglied die Satzung für sich als 

rechtsverbindlich an.   

( 4 ) Jedes aufzunehmende Mitglied hat bei der Aufnahme eine Gebühr von 15,00 € zu zahlen.

                                           

                   § 4

                  Rechte und Pflichten der Mitglieder

( 1 ) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung, Beschlüsse und Anordnungen der

Mitgliederversammlung und des Vorstandes einzuhalten, das Vereinsleben aktiv zu fördern und die 

Vereinsinteressen in jeder Hinsicht zu wahren.

( 2 ) Jedes Mitglied hat den fälligen Mitgliedsbeitrag, die Pacht,  die von der Mitgliederversammlung 

beschlossene Umlage zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarf, jährlich maximal 100,00 €, 

Aufwendungen und die Beträge für feste und variable Unkosten (Energie,  Versicherung, Steuern usw.) 

pünktlich zu den festgesetzten Terminen zuentrichten.  

( 3 ) Jedes Mitglied ist verpflichtet, an der pro Garten  angesetzten Gemeinschaftsarbeit 

teilzunehmen. Es kann auch eine Ersatzkraft stellen oder die Gemeinschaftsarbeit finanziell abgelten.

Die Anzahl der zu leistenden Gemeinschaftsstunden und die Höhe des Abgeltungsbetrages sind 

durch Versammlungsbeschluß festzulegen.

(4) Bei Wohnungswechsel ist die Änderung der Anschrift vom Mitglied dem Vorstand unverzüglich 

schriftlich mitzuteilen.

( 5 ) Die Errichtung von Bauwerken ist dem Vorstand unverzüglich schriftlich anzuzeigen und darf erst 

nach dessen Zustimmung bzw. bei Erfordernis nach Zustimmung der zuständigen staatlichen Stellen 

realisiert werden. Näheres  regelt die Bauordnung des Vereins.

( 6 ) Jedes Mitglied hat folgende Rechte:

 a)   Gleichen Anteil am Vereinsvermögen. Jedoch haftet der Verein in keinem Fall für  Verbindlichkeiten seiner       Mitglieder gegenüber Dritten.

b)   Teilnahme an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins.

c)   Stimmrecht in allen Vereinsangelegenheiten (Jedes Mitglied kann aber nur eine Stimme vertreten).

d)  Wählbarkeit zu allen Ehrenämtern des Vereins ab Vollendung des 18. Lebensjahres.

e)  Mitarbeit in Kommissionen und Ausschüssen.

f)   Jedes Mitglied ist berechtigt, die gemeinschaftlichen Einrichtungen und Geräte der Sparte zu nutzen. Für           Schäden, die durch die Nutzungsberechtigten, zu ihrem Haushalt gehörenden Personen, Gäste oder in ihrem       Auftrag handelnde Personen verursacht werden, ist der Nutzungsberechtigte haftbar.

( 7 ) Bei Abmahnungen werden die anfallenden Portokosten sowie eine Mahngebühr von 5,00 € vom Abgemahnten erhoben.

 

§ 5

Ordnung und Sicherheit

( 1 ) Radfahren und Benutzen, Parken oder Unterstellen jeglicher Kraftfahrzeuge innerhalb des vom 

Verein betreuten Geländes ist untersagt.

 ( 2 ) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist vom 01. Mai bis 30. September in der Zeit von 13.00 

Uhr bis 15.00 Uhr die Mittagsruhe einzuhalten.

 ( 3 ) Das Verhalten im Gartenverein sowie die Lautstärke hat den Erfordernissen einer 

Kleingärtnergemeinschaft zu entsprechen.

( 4 ) Die Tore der Gartenanlage sind in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr zu verschließen.

 ( 5 ) Durch die Gartenpächter sind die Anliegerpflichten strikt zu erfüllen. 

( 6 ) Die Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten, Schädlingen und Unkraut mit chemischen 

Pflanzenschutz-und Unkrautbekämpfungsmitteln sollte in der Regel unterbleiben. In begründeten 

Fällen sind zugelassene Mittel entsprechend der Anwendungsvorschrift sachgemäß anzuwenden.


§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft


 ( 1 ) Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt, durch Tod, Ausschluss oder Verlust der 

Rechtsfähigkeit. 

( 2 ) Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand kundgetan werden und 

erfolgt zum Schluss des Kalenderjahres. Unberührt davon kann der Pachtvertrag zuvor beendet 

werden.

( 3 ) Mit dem Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit eines Mitgliedes endet die Mitgliedschaft. Vom 

Ehepartner oder von in gerader Linie verwandten Angehörigen kann ein Pachtvertrag ohne 

Einschränkungen eingegangen

werden, wenn er Vereinsmitglied ist oder wird.

( 4 ) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen erheblich verstoßen hat, durch den 

Vorstand ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit 

zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschlussbeschließungsbeschluss mit den 

Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief 

bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht des Einspruchs an die 

Mitgliederversammlung zu. Der Einspruch muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des 

Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet

endgültig.

( 5 ) Ausschließungsgründe sind insbesondere:
- Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtung trotz schriftlicher Mahnung durch den Vorstand;
- erhebliche oder fortgesetzte vorsätzliche Schädigung der Vereinsinteressen;
- nicht bestimmungsgemäße Bodennutzung;
- Verstoß gegen die in § 4 festgelegten Pflichten;
- ehrloses Verhalten des Mitgliedes oder eines seiner Familienangehörigen innerhalb des vom Verein betreuten Geländes;
 - gröbliche Beleidigung des Vorstandes.

( 6 ) Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft und an dem Vermögen des         Vereins.

      

§ 7

Organe des Vereins


Organe des Vereins sind

- die Mitgliederversammlung
 - der Vorstand.


                                                  

§8
Die Mitgliederversammlung


 ( 1 ) Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, die nicht vom Vorstand 

entschieden  werden können.

 ( 2 ) Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied. Das Stimmrecht ist nicht 

übertragbar.

 ( 3 ) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Außerordentliche                   

Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf nach Ermessen des Vorstandes oder auf schriftlichen 

Antrag von mindestens 10% der Mitglieder vom Vorstand einberufen. Der Antrag muss schriftlich 

begründet sein.

 ( 4 ) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestes acht Tage   vorher beim Vorstand schriftlich 

einzureichen. Anträge, die aus der Versammlung heraus gestellt werden, bedürfen der Unterstützung 

eines Drittels der anwesenden Mitglieder.

( 5 ) Der Mitgliederversammlung obliegt:

 a) die Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte; 

b) die Prüfung der Durchsetzung der Beschlüsse des Vereins durch den Vorstand; 

c) die Entlastung des Vorstandes;

d) die Wahl des Vorstandes und der Revisoren;

e) die Beschlussfassung über den Haushaltsplanvorschlag; 

f) die Einsetzung von Ausschüssen; 

g) die Änderung der Satzung; 

h) die Berufung von Ehrenmitgliedern des Vereins.



§ 9

Der Vorstand


( 1 ) Der Vorstand leitet die gesamte Tätigkeit des Vereins.

( 2 ) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, einem Schatzmeister/in, 

einem Schriftführer. Der Vorstand sollte durch Obleute unterstützt werden, die die einzelnen Anlagen 

angemessen vertreten.

( 3 ) Der Vorstand wird durch offene Wahl für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Das Vorstandsamt 

endet durch Fristablauf, Rücktritt oder vorzeitiger Abberufung. Bis zur Wahl und Eintragung des neuen 

Vorstandes in das Vereinsregister bleibt der alte Vorstand im Amt.

( 4 ) Ersatzwahlen werden erforderlich, wenn einer der 4 gewählten Vorstandsmitglieder ausfällt.

( 5 ) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem 

Schatzmeister/in und dem Schriftführer. Jeweils zwei von ihnen  vertreten den Verein gemeinsam, 

darunter immer der Vorsitzende oder der Stellvertreter.

( 6 ) Dem Schatzmeister/in obliegt die Führung der Kassengeschäfte und das anlegen der hierzu 

nötigen Bücher. Der Schatzmeister/in ist für die Richtigkeit der Kassengeschäfte 

verantwortlich. Zahlungen darf der Schatzmeister/in nur nach erfolgter Unterschrift des 

Vorsitzenden oder eines dazu beauftragten  Vorstandsmitglied leisten.

( 7 ) Der Schriftführer/in fertigt die Protokolle von Vorstandssitzungen und Jahreshauptversammlungen 

an.   

( 8 ) Die Haftung des Vereins, seiner Organe sowie seiner Funktionäre ist beschränkt auf Vorsatz und 

grobe  Fahrlässigkeit. Mitglieder haften untereinander nicht, wenn ein Mitglied dem anderen in 

Erfüllung seiner Mitgliedschaftspflichten oder Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte einen Schaden 

zufügt

( 9 ) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bare Auslagen oder Lohnausfall durch nicht 

abwendbare Arbeitsversäumnisse werden vergütet. Dem Vorstand kann von der 

Jahreshauptversammlung eine dem Rahmen seiner Tätigkeit entsprechende Aufwandsentschädigung bewilligt werden.
                     


§ 10

 Gemeinsame Vorschriften für die Vereinsorgane 


 ( 1 ) Einberufung von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen: 

Vorstandssitzungen sind nach dem Bedarf vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall von 

seinem Stellvertreter einzuberufen. Die Mitgliederversammlungen sind durch Aushänge in den 

Gartenanlagen und am Spartenheim einzuberufen. Die Tagesordnung ist mit der jeweiligen Einladung 

bekanntzugeben.

( 2 ) Ladungsfrist: 

Zur Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen,   zur Vorstandssitzung eine Woche vorher 

einzuladen.

( 3 ) Versammlungsleitung 

Die Sitzungen der Vereinsorgane werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

 

( 4 ) Beschlussfassung:

Die Vereinsorgane legen ihre Willensbildung in Beschlüssen fest. 

Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung

in der Tagesordnung enthalten ist. Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich. Die Organe fassen 

ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 

Für die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist in der Mitgliederversammlung eine Mehrheit

von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.   

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich; zur 

Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

Bei Beschlussfassung ist immer von der Anzahl der anwesenden Mitglieder auszugehen.

( 5 ) Beschlussfähigkeit: 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und der Vorsitzende 

oder sein Stellvertreter anwesend sein. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der 

erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

Bei der Mitgliederversammlung ist für den Vorsitzenden oder in dessen Verhinderungsfall für den 

Stellvertreter die Anwesenheit obligatorisch.

( 6 ) Niederschriften: 

Über die Sitzungen der Vereinsorgane sind Niederschriften anzufertigen und vom Protokollführer zu 

unterschreiben.


§ 11

Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen

 

( 1 ) Die Mitgliedsbeiträge, Umlage, sonstige Einnahmen und andere finanzielle Aufwendungen sowie 

die Abgeltungsbeiträge für Gemeinschaftsarbeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 

Sie sind anden  Verein zu den vom  Vorstand festgelegten Terminen jährlich zu entrichten.

( 2 )  Für das Geschäftsjahr ist ein Finanzplan aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch 

erwartende Einnahmen gedeckt sind.

( 3 )  Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung, 

soweit sie nicht durch Einsparung an anderer Stelle ausgeglichen werden können.

( 4 ) Von der Mitgliederversammlung sind aller drei Jahre Revisoren zu wählen, die nach Bedarf, 

mindestens aber halbjährlich, und davon einmal im Jahr unangemeldet, die Kasse, Bücher und  

Belege des Vereins zu prüfen und dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung hierüber zu 

berichten haben. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Kassierer oder 

seinem Stellvertreter und den Revisoren zu unterzeichnen ist. Wiederwahl der Revisoren ist zulässig.


§ 12

Änderung des Zwecks, Auflösung des Vereins


( 1 ) Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur durch 3/4 Stimmenmehrheit in einer 

hierzu einberufenen Generalversammlung gefasst werden. Kommt eine solche Mehrheit nicht 

zustande, so steht einer  4 Wochen nach dieser Versammlung einzuberufenden Generalversammlung 

das Recht der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines bei einfacher Stimmenmehrheit zu, 

wenn der Vorstand hierzu den Antrag stellt.

( 2 ) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des 

Vereins dem Kreisverband Leipzig der Kleingärtner Westsachsen e.V. zu übertragen, der es 

unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 11.05.1990 beschlossen und auf den  

Mitgliederversammlungen am 06.04.1991; am 20.01.1992; am 23.01.1993; am 27.03.1993; am 

14.01.1996; am 07.12.1996; am 01.03.2008; am 20.11.2010 und am 19.11.2011geändert.